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Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein = AVGS

Der Vermittlungsgutschein wurde zum 01.04.2012 umbenannt in "Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein".

Der Aktivierungs und Vermittlungsgutschein ist ein Fördermittel und Dokument, in dem sich die Bundesagentur für Arbeit, oder Jobcenter verpflichtet, an einen Arbeitsvermittler für seine geleistete Vermittlung, eine Erfolgsprämie zu zahlen.

Die Neuregelungen des Vermittlungsgutschein ab dem 01.04.2012 sind im wesentlichen:
Der AVGS = Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein basiert zukünftig auf drei Säulen:
* Maßnahmen bei einem Träger zur erfolgsbezogen vergüteten Arbeitsvermittlung (MPAV)
* Maßnahmen bei einem Träger wie z.Bsp. Umschulungen (MAT)
* Maßnahmen bei einem Arbeitgeber wie z.Bsp. Praktikum (MAG)

Bezieher von Arbeitslosengeld I

... können nach dem Ermessen der Arbeitsagentur den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ab dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung erhalten. Nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug (innerhalb der letzten 3 Monate) haben ALG-I-Empfänger einen Rechtsanspruch auf den AVGS. > Antragstellung [313 KB]

Bezieher von Arbeitslosengeld II

... können nun nach dem Ermessen des Jobcenters, Arge oder der Optionskommune einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit - also sofort erhalten. > Antragstellung [313 KB]

Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug

... können nun auch Nichtleistungsbezieher - Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug - erstmals den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) erhalten. Dieser kann wie für Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Ermessen des Leistungsträgers auf Antrag erteilt werden. > Antragstellung [313 KB]

Arbeitsvermittlung nur mit Vertrag !

Gesetzliche Vorschrift zur Vermittlung mit AVGS !

Weitere Infomationen zum AVGS

Der AVGS ist eine sogenannte Kann / Ermessensleistung und kann nur bei Trägern angewendet werden, welche dafür zugelassen worden sind. Eine evtl. Ablehnug muss schriftlich per Ablehnungsbescheid begründet werden.

• Ab dem 01.01.2013 müssen alle privaten Arbeitsvermittler, die einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach dem neuen § 45 SGB III abrechnen möchten, eine AZAV-Zertifizierung nachweisen. Andere Zertifikate oder Beurkundungen zur Einhaltung von Qualitätsmerkmale, sind ab dem 01.04.2012 nicht rechtens.

Quelle: Aktivierungs-und-Vermittlungsgutschein.de

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