Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein = AVGS
Der Vermittlungsgutschein wurde zum 01.04.2012 umbenannt in "Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein".
Der Aktivierungs und Vermittlungsgutschein ist ein Fördermittel und Dokument, in dem sich die Bundesagentur für Arbeit, oder Jobcenter verpflichtet, an einen Arbeitsvermittler für seine geleistete Vermittlung, eine Erfolgsprämie zu zahlen.
Die Neuregelungen des Vermittlungsgutschein ab dem 01.04.2012 sind im wesentlichen:
Der AVGS = Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein basiert zukünftig auf drei Säulen:
* Maßnahmen bei einem Träger zur erfolgsbezogen vergüteten Arbeitsvermittlung (MPAV)
* Maßnahmen bei einem Träger wie z.Bsp. Umschulungen (MAT)
* Maßnahmen bei einem Arbeitgeber wie z.Bsp. Praktikum (MAG)
Bezieher von Arbeitslosengeld I
... können nach dem Ermessen der Arbeitsagentur den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ab dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung erhalten. Nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug (innerhalb der letzten 3 Monate) haben ALG-I-Empfänger einen Rechtsanspruch auf den AVGS. > Antragstellung [313 KB]
Bezieher von Arbeitslosengeld II
... können nun nach dem Ermessen des Jobcenters, Arge oder der Optionskommune einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit - also sofort erhalten. > Antragstellung [313 KB]
Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug
... können nun auch Nichtleistungsbezieher - Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug - erstmals den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) erhalten. Dieser kann wie für Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Ermessen des Leistungsträgers auf Antrag erteilt werden. > Antragstellung [313 KB]
Arbeitsvermittlung nur mit Vertrag !
- Für die aktive Arbeitsvermittlung muss ein Vermittlungsvertrag zwischen Ihnen und dem jeweiligen Arbeitsvermittler abgeschlossen werden !
- Sie können mehrere private Arbeitsvermittler einschalten und jeweils eine Kopie des Vermittlungsgutscheins aushändigen.
- Das Original des Vermittlungsgutschein übergeben sie umgehend demjenigen Vermittler, welche Sie in Arbeit vermittelt hat !
Gesetzliche Vorschrift zur Vermittlung mit AVGS !
- Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Arbeitstunden die Woche. (also keinen 400,- Job)
- Zwischen Vermittler und Bewerber muss ein schriftlicher Vertrag vorliegen !
- Der AVGS muss zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem neuen Arbeitgeber gültig sein.
- Beschäftigungsort muss in Deutschland liegen
- Befristetes Beschäftigungsverhältnisse mindestens 3 Monate
- Keine Vergütung, wenn Sie bei dem vermittelten Arbeitgeber in den letzten 4 Jahren bereits mehr als 3 Monate tätig war
- Der Arbeitsuchende ist zur Zahlung verpflichtet, sobald ein Arbeitsverhältnis zustande kommt.
- Die Auszahlung wird durch den Vermittler bei der Arbeitsagentur beantragt und von dort ausgezahlt.
- Die Vermittlung wird gestundet in 2 Raten gezahlt
- 1.Rate 1000 €(inkl. Steuern) und erst nach 6 wöchiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
- 2.Rate 1000 € (inkl. Steuern) und erst nach 6 monatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
- Der Vermittler muss als “Arbeitsvermittlung” gewerblich angemeldet sein. !
Weitere Infomationen zum AVGS
Der AVGS ist eine sogenannte Kann / Ermessensleistung und kann nur bei Trägern angewendet werden, welche dafür zugelassen worden sind. Eine evtl. Ablehnug muss schriftlich per Ablehnungsbescheid begründet werden.
• Ab dem 01.01.2013 müssen alle privaten Arbeitsvermittler, die einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach dem neuen § 45 SGB III abrechnen möchten, eine AZAV-Zertifizierung nachweisen. Andere Zertifikate oder Beurkundungen zur Einhaltung von Qualitätsmerkmale, sind ab dem 01.04.2012 nicht rechtens.
Quelle: Aktivierungs-und-Vermittlungsgutschein.de
